Die Mediation entwickelte sich aus der Konflikt- und Verhandlungsforschung. Seit Sommer 2012 gibt es ein Mediationsgesetz, welches das Verfahren für diese außergerichtliche Konfliktbeilegung regelt. Die Mediation wird auch von den Gerichten spätestens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2007 auch von den Gerichten favorisiert. In diesem Beschluss heißt es:
„ Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung. „
Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist zuständig für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dabei gelten folgende Grundsätze:
Die von den Beteiligten – gegebenenfalls auch im Beisein ihrer Rechtsanwälte – mit Hilfe des Mediators erzielte Lösung führt zu einer schriftlichen Abschlussvereinbarung. Üblich ist dabei die konkrete Regelung des weiteren Vorgehens einschließlich der Festlegung von Umsetzungsfristen bis hin zum Verhalten im zukünftigen Konfliktfall.
Besonders in stark problembelasteten Fällen im familiären Bereich ( Stichwort: sogenannte Rosenkriegscheidungen ) bietet die Mediation im Gegensatz zu den bei Gericht häufig nötigen mehreren Verfahren ( Zugewinnausgleich, Vermögensstreitigkeiten, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Trennungs-, nachehelichen und Kindesunterhalt etc. ) mit häufig jahrelangen Verfahren über häufig zwei Instanzen und fünfstelligen Prozesskostenrisiken entscheidende Vorteile. Dies sind namentlich:
Mediation, Dr. Mediator, Dr. Lutz Rössler, Gerichtsverhandlung verhindern